Das OVG Münster hat am 24.08.2015 entschieden, dass zum Personenschutz der Botschafter an die deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul abgeordnete Bundespolizisten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich und Auslandsbesoldung haben.
Zum Schutz der Botschafter in Bagdad und Kabul werden Bundespolizeibeamte für die Dauer von in der Regel drei Monaten an das Auswärtige Amt abgeordnet und von dort an den betreffenden Botschaften eingesetzt. Die währenddessen über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Arbeitszeiten der Personenschützer wurden dadurch ausgeglichen, dass diese im Anschluss an den jeweiligen Einsatz eine mehrwöchige Dienstbefreiung erhielten, die sie im Inland verbrachten. Während dieser Zeit waren sie weiterhin zum Auswärtigen Amt abgeordnet und erhielten Auslandsdienstbezüge. Diese Praxis wurde im Sommer 2010 eingestellt, nachdem Mehrarbeitsstunden in größerem Umfang als erwartet angefallen waren. Im Kern wurde die dargestellte Praxis im Sommer 2012 wieder aufgenommen, allerdings werden nur noch 81 Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.
Die (insgesamt sieben) Kläger waren als Personenschützer an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Für die dort in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Einsätze begehren sie in weit höherem Maße als behördlich zuerkannt Freizeitausgleich, eine Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt sowie die Gewährung von Auslandsdienstbesoldung während der Zeit des Freizeitausgleichs. Zur Begründung machen sie geltend, dass die vom Dienstherrn als Freizeit eingestuften Zeiten als in vollem Umfang auszugleichender Bereitschaftsdienst anzuerkennen seien, da jederzeit mit Anschlägen zu rechnen gewesen sei.
Das VG Köln hatte die Klagen überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. darauf abgestellt, dass während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereitschaftszeiten keine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich gewesen sei. Die Klagen hatten lediglich insoweit Erfolg, als die für die Kläger erstellten Stundennachweise eine Eintragung für “Bereitschaft 50%” enthielten. Diese hatte das Verwaltungsgericht als im Verhältnis 1:1 auszugleichenden Bereitschaftsdienst und nicht – wie die beklagte BRD meint – als (im Umfang von einem Achtel auszugleichende) Rufbereitschaft eingeordnet.
Das OVG Münster hat die hiergegen sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingelegten Berufungen zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VGH Mannheim vom 17.06.2014 (4 S 169/13) gegen das ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vor dem BVerwGt anhängig ist (2 B 68/14) verwiesen. Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Kläger für einen Freizeitausgleich im Inland keine Auslandsdienstbezüge beanspruchen könnten. Auslandsdienstbezüge könnten nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland habe. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert habe und anschließend seinen währenddessen “erwirtschafteten” Freizeitausgleich im Inland nehme, habe keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt werde. Wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dürften die gesetzlichen Bestimmungen nicht erweiternd ausgelegt werden. Daran ändere auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeitsstunden zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundespolizeipräsidium nichts (für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung “Flatrate 500”). In Bezug auf die Berufung der Beklagten hat das OVG Münster ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die in den Stundennachweisen verzeichnete Bereitschaft als Bereitschaftsdienst im Rechtssinne anzusehen und hierfür ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren sei.
Das OVG Münster hat die Revision an das BVerwG zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision nicht zugelassen; hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
OVG Münster, Urt. v. 24.08.2015 – 1 A 421/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des OVG Münster v. 07.09.2015