Das BVerwG hat am 26.09.2019 entschieden, dass die Pflicht für Polizisten, im Einsatz Namensschilder oder Kennnummern zu tragen, rechtmäßig ist.
Seit dem 01.01.2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden.
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG greift zwar die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß. Er beruhe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen – auch über Ausnahmen von der Verpflichtung – nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie diene zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleiste sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beuge damit solchen vor.
Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greife in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens könne der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung trete der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung sei auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibe. Die Kennzeichnungspflicht sei zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sicherten die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.
BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33.18, 2 C 32.18
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 67/2019 v. 26.09.2019