Das VG Cottbus hat am 19.01.2017 einen Eilantrag des Kanzlers der Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) auf Verlängerung seines zum Ende Februar 2017 befristeten Beamtenverhältnisses abgelehnt.
Hintergrund der Entscheidung sind Zweifel daran, ob die Befristung des Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen verfassungsmäßig ist. Das BVerwG beschloss am 23.06.2016, diese Frage dem BVerfG zu unterbreiten. Mit seinem Eilantrag erstrebte der amtierende Hochschulkanzler, sein Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung des BVerfG zu verlängern.
Das VG Cottbus hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht behoben werden könnten. Derartige Nachteile seien aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Falls das BVerfG die Regelung im brandenburgischen Hochschulgesetz zur befristeten Vergabe des Kanzleramtes für verfassungswidrig erklären sollte, verlöre der Kanzler einen Anspruch auf unbefristete Ernennung nicht dadurch, dass er zum 28.02.2017 aus dem Amt ausscheide.
VG Cottbus, Beschl. v. 19.01.2017 – 4 L 477/16 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Cottbus v. 23.01.2017