Das BVerwG hat am 19.11.2015 entschieden, dass eine Rückabwicklung der Pensionskürzung eines Beamten oder Soldaten im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn der geschiedene Ehegatte unbekannt verstorben ist.
Bei den Klägern handelt es sich um einen Beamten und einen Soldaten, die sich seit dem Jahr 1993 bzw. 1994 im Ruhestand befinden. Von Beginn ihres Ruhestandes an wurden ihre Pensionsbezüge gekürzt, weil bei der vorangegangenen Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilige Ansprüche auf ihre Ehegatten übertragen worden waren. Die Ehegatten verstarben im Jahr 2004 bzw. im August 2009. Die Kläger hatten hiervon zunächst keine Kenntnis; in einem Fall war der Kontakt seit vielen Jahren vollständig abgebrochen, in dem anderen Fall war der geschiedene Ehegatte nach Australien ausgewandert und dort verstorben. Der Dienstherr hob die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung entsprechender Anträge im Jahr 2010 auf. Die Kläger erstreben dagegen die weitergehende Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab dem Beginn ihres Ruhestandes.
Ihre Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG findet das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz auf die beiden Streitfälle Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes sei – anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen habe. Der Grund hierfür liege in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfalte. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich werde das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Dies entspreche der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 – BVerfGE 136, 152).
Eine von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 01.09.2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren hätten, habe das BVerwG ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, sei auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe stehe der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem stehe ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14, 2 C 48/13
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 96/2015 v. 19.11.2015