Eine Studienrätin, die mehrere Jahre lang versehentlich zu geringe Dienstbezüge von ihrem Dienstherrn erhalten hat und den Fehler nicht bemerkt hat, hat keinen Nachzahlungsanspruch für bereits verjährte Zeiträume. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen am 06.12.2024 entschieden und damit die Klage der Studienrätin abgewiesen.
Die Studienrätin war in Vollzeit mit einem Umfang von 26 Stunden, und zwar 25 Unterrichtsstunden und einer Wegestunde, eingestellt worden. Aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erhielt sie jedoch nur Dienstbezüge auf Teilzeitbasis im Umfang von 25 Stunden. Nach sechs Jahren fiel der Fehler dem Dienstherrn auf. Daraufhin erhielt die Studienrätin rückwirkend für drei Jahre eine Nachzahlung von ihrem Dienstherrn. Im Übrigen erachtete der Dienstherr Nachzahlungsansprüche als verjährt. Er warf der Studienrätin grob fahrlässige Unkenntnis der Unterzahlung vor. Sie sei verpflichtet gewesen, die Bezügemitteilungen des Diensteherrn auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren und hätte den Fehler dann erkennen müssen.
Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte die Rechtsauffassung des Dienstherrn und wies die Nachzahlungsklage der Studienrätin ab. Da in den Bezügemitteilungen des Dienstherrn eine Teilzeittätigkeit ausgewiesen gewesen sei, hätte es sich ihr von Beginn ihrer Einstellung an aufdrängen müssen, dass mit ihren Bezügen etwas nicht stimmen könne. Sie hätte die Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen; dies ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht.
Nach Ansicht des Gerichts gebietet die beamtenrechtliche Treuepflicht gerade zu Beginn eines Beamtenverhältnisses eine besonders sorgfältige Prüfung, ob die persönlichen und organisatorischen Angaben in den Bezügemitteilungen des Dienstherrn korrekt sind. Zu Fehlern könne es vor allem dann kommen, wenn Daten neu eingepflegt und Prozesse neu aufgesetzt werden. Das sei vergleichbar mit besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich, für die anerkannt sei, dass Beamte ihre Richtigkeit in besonderem Maß prüfen müssen.
Die Studienrätin könne sich gegenüber der vom Dienstherrn erhobenen Einrede der Verjährung auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen. Ein dafür erforderliches qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn sei nicht gegeben. Dieser habe zwar zu Unrecht zu niedrige Bezüge gezahlt. Dass die Studienrätin Nachzahlungsansprüche zu spät geltend gemacht habe, sei aber ihr selbst anzulasten, weil sie die Bezügemitteilung nicht kontrolliert habe.
VG Bremen, Urteil vom 06.12.2024 – 6 K 1987/22
Quelle: Beitrag der Redaktion beck-aktuell vom 12. Dezember 2024 unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-bremen-6k198722-unterzahlung-beamter-besoldungsmitteilung-kontrolle-verjaehrung (Abruf am 18.12.2024)