Das VG Koblenz hat am 15.01.2016 entschieden, dass ein Beamter, dem bereits Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden ist, keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die zusätzliche Anschaffung eines Gewebezuckermessgerätes hat.
Der Kläger leidet an Diabetes mellitus. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebezuckermessgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebezuckermessgeräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge. Dagegen erhob der Beamte Klage. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Beamte erhalten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, so das Verwaltungsgericht. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzuckermessgerät. Damit sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.
Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen zulasse.
VG Koblenz, Urt. v. 15.01.2016 – 5 K 756/15.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 2/2016 v. 26.01.2016