Das VG Berlin hat am 04.07.2018 entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei hat, wenn er Cannabis konsumiert.
Der 40-jährige Antragsteller bewarb sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.
Das VG Berlin hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten, so dass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Antragstellers, kein Konsument zu sein, nicht glaubhaft.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 – 26 L 130.18 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 14/2018 v. 16.07.2018