Das VG Koblenz hat am 12.08.2016 die Klage eines Ruhestandsbeamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge wandte.
Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis war der Kläger für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Hieraus erhält er eine monatliche Rentenzahlung i.H.v. ca. 120 Euro. Diesen Betrag rechnete das beklagte Land auf die Versorgungsbezüge des Klägers an und brachte diese in der genannten Höhe zum Ruhen. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Durch die Anrechnung werde er in seinem Recht auf Alimentation verletzt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei daher mit privaten (Betriebs-)Rentenversicherungen vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet werden müssten.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften. Durch eine Anrechnung werde eine andernfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, gegenüber sog. Nur-Beamten beseitigt. Zudem solle auf diese Weise eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lasse sich nicht folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse.
VG Koblenz, Urt. v. 12.08.2016 – 5 K 280/16.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 27/2016 v. 29.08.2016