Das OVG Koblenz hat am 21.02.2014 entschieden, dass ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann, nicht dienstunfähig ist.
Der Kläger ist als Soldat auf Zeit Stabsarzt bei der Bundeswehr. Er beantragte, ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zu entlassen, weil er wegen einer Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Die Bundeswehr lehnte den Antrag ab und verwies darauf, er könne auch rein administrativ verwendet werden.
Seine hiergegen erhobene Klage hatte sowohl beim VG Koblenz als auch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er im Verteidigungsfall keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Außerdem entspreche eine rein administrative Verwendung ohne Behandlungstätigkeit nicht der Dienststellung eines Arztes der Bundeswehr.
Das BVerwG hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Den Soldaten könnten ungeachtet ihres Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgabe übertragen werden, die ihnen zumutbar seien. Daher sei ein Stabsarzt nicht bereits dienstunfähig, wenn er nur administrativ verwendet werde. Allerdings müsse er in der Lage sein, seine Aufgaben auch im Verteidigungsfall zu erfüllen. Das Oberverwaltungsgericht müsse klären, ob der Kläger auch in diesem Fall eine ABC-Schutzausrüstung tragen müsse.
Das OVG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach entsprechender Prüfung ist das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist. In Friedenszeiten sei ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt eine Verwendung im administrativen Bereich zumutbar. Solche Stellen stünden auch für Stabsärzte zur Verfügung. Allerdings müsse ein Stabsarzt, der in Friedenszeiten dienstfähig sei, dies auch im Verteidigungsfall sein. Deshalb wäre der Kläger dienstunfähig, wenn er auch bei administrativer Verwendung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung tragen müsse und ihm dies wegen der gesundheitlichen Auswirkungen nicht zugemutet werden könnte. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Nach den Angaben der Beklagten werde vom Kläger bei den allein möglichen administrativen Verwendungen das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung zum Zweck der Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Streitkräfte nicht gefordert. Vielmehr erhalte der Kläger von seinem Vorgesetzten eine entsprechende Befreiung, wie dies bei Fehlsichtigkeit auch hinsichtlich der Schießfertigkeit der Fall sein könne. Die Möglichkeit einer Befreiung stehe in Einklang mit den Dienstvorschriften der Bundeswehr.
OVG Koblenz, Urt. v. 21.02.2014 – 10 A 10926/13.OVG
Pressemitteilung Nr. 11/2014 vom 13.03.2014
Vorinstanzen
VG Koblenz, Urt. v. 02.09.2010 – 2 K 104/10.KO
OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2011 – 10 A 10628/11
BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 2 C 67/11