Das BVerwG hat am 19.11.2015 entschieden, dass Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürfen, wenn die daraus erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre.
Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre.
Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist auf den Zweck der Vorschriften des BeamtVG abzustellen. Diese ermöglichten eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck bestehe darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden würden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich “Nur-Beamten” gleichzustellen; der betroffene Personenkreis solle nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem “Nur-Beamten” führen würde, habe sie zu unterbleiben. Das gelte auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden würde und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führten, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden würde (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall sei eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem “Nur-Beamten” nicht gerechtfertigt.
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 95/2015 v. 19.11.2015