Das BVerwG hat am 22.09.2016 entschieden, dass Zeiten, in denen ein Richter vor seiner Einstellung in den Richterdienst als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger tätig war, bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe, nach der sich die Besoldung des Richters richtet, nicht zu berücksichtigen sind.
Der Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes Berlin.
Das Verwaltungsgericht hatte das Land verpflichtet, die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Flugbegleiter sowie Fluggastabfertiger als Erfahrungszeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht hatte dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG werden gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln Zeiten einer Vor-Tätigkeit anerkannt, sofern sie für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnten. Die Vorschrift sei nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm eingrenzend auszulegen. Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz werde deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine beliebige berufliche Vor-Tätigkeit handeln kann. Vielmehr müsse sie einen Bezug zum Beruf des Richters aufweisen. Kennzeichnend hierfür sei die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Der Richter müsse ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits müsse er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper müsse er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssten im Vordergrund der in Rede stehenden Vor-Tätigkeit stehen und für diese prägend sein. Danach reiche nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z.B. als Kunde, betreffe.
Diese Voraussetzungen seien bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter nicht erfüllt. Denn der Flugbegleiter erbringe in erster Linie im Auftrag der Fluggesellschaft Leistungen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Bei einem Fluggastabfertiger (Bodensteward) seien Art und Maß des sozialen Kontakts zum Kunden noch geringer als bei einem Flugbegleiter.
BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 29.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 81/2016 v. 22.09.2016