Im Gegensatz zu Bundesbeamten und Landesrichtern in verschiedenen Bundesländern können Bundesrichter nicht über die gesetzliche Altersgrenze hinaus arbeiten. Nach Ansicht des EuGH liegt darin keine unzulässige Altersdiskriminierung; die Ungleichbehandlung beruhe vielmehr auf der Berufsgruppe.
Der betroffene BGH-Richter erreicht im Jahr 2027 die gesetzliche Altersgrenze, die für Bundesrichter gemäß § 48 DRiG bei 67 Jahren und für den im Jahr 1960 geborenen Richter etwas darunter liegt. Er möchte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus arbeiten und deshalb den Eintritt in seinen Ruhestand hinausschieben. § 48 Abs. 2 DRiG schließt das jedoch aus.
Bundesbeamte können den Eintritt in ihren Ruhestand gemäß § 53 BBG unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu drei Jahre hinausschieben. Bei Landesrichtern ist dies in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.
Der BGH-Richter sah vor diesem Hintergrund unmittelbar wegen des Alters diskriminiert und erwirkte von der BGH-Präsidentin einen Bescheid über das Datum seines Eintritts in den Ruhestand und klagte nach erfolglosem Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, das den EuGH anrief
Der EuGH sieht keine Altersdiskriminierung. Die Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern sowie Bundesbeamten und Landesrichtern beruhe nicht auf dem Alter, sondern auf der Berufsgruppe. Für die Bundesrichter, die Landesrichter und die Bundesbeamten gebe es jeweils eigene Gesetze. Sie übten unterschiedliche Ämter aus und für die Amtsausübung gebe es jeweils eigene Voraussetzungen. Die Ungleichbehandlung beruhe mithin auf dem jeweils ausgeübten Amt.
Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe werden nach Ansicht des EuGH nicht von der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG erfasst. Die Diskriminierungsgründe seien dort abschließend geregelt. Der Diskriminierungsgrund Berufsgruppe gehöre nicht dazu.
EuGH, Urteil vom 17.10.2024 – C-349/23