Das VG Düsseldorf hat am 02.04.2014 entschieden, dass ein Zollhundeführer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er entgegen einer Dienstanweisung den zugewiesenen Hund in der Wohnung hält und dieser dort Schäden verursacht.
Ein Zollbeamter (Zollhundeführer) verlangte von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, Ersatz eines Schadens in Höhe von ca. 3.300 Euro, den die ihm zugewiesene Zollhündin “Babs” an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte.
Die achtjährige Hündin lebt bei ihrem Hundeführer und kommt nach getaner Schnüffelei – wie vom Dienstherrn vorgeschrieben – normalerweise in einen Zwinger. Doch im August 2011 machte der Beamte eine folgenschwere Ausnahme. Er hatte Babs wegen einer Urlaubsreise bei einem Kollegen untergebracht. Danach habe sich die Hündin merkwürdig verhalten. Um die vermeintliche Veränderung besser beobachten zu können, holte Herrchen das Tier nachts in seine Wohnung. Als Babs nun “musste”, verrichtete sie ihr Geschäft kurzerhand in der Wohnung und ruinierte einen hochwertigen Teppich sowie den hölzernen Dielenboden. Der Beamte argumentierte, das Tier gehöre dem Bund, in diesem Fall dem Hauptzollamt. Also müsse der Bund dann auch im Rahmen der Halterhaftpflicht für angerichtete Schäden aufkommen. Außerdem habe sein Dienstherr ihm als Arbeitnehmer gegenüber eine Fürsorgepflicht und dürfe ihn nicht auf dem Schaden sitzen lassen.
Das VG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage des Beamten abgewiesen.
Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergab sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger, weil diesem vorzuwerfen war, den Zollhund entgegen den maßgeblichen Bestimmungen vorübergehend in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten zu haben.
VG Düsseldorf, Urt. vom 02.04.2014 – 10 K 4033/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 02.04.2014