Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten, so das BVerwG.
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Der im Gerichtsverfahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Kläger weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land nahm den Kläger und den beigeladenen Beifahrer jeweils wegen des Gesamtschadens i.H.v. rund 4.500 Euro in Anspruch.
Auf die Klage des Beamten hatte das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte. Kläger und Beklagter haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Das BVerwG hat der Sprungrevision des Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Bescheid insgesamt abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er habe beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden könne dem Dienstherrn aber nicht angelastet werden. Insbesondere sei er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. § 48 BeamtStG sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtige, nicht wieder überspielen. Die gesamtschuldnerische Haftung von Kläger und Beigeladenem nach § 48 Satz 2 BeamtStG bedeute hier, dass der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen und von ihnen jeweils den vollen Ausgleich des Schadens verlangen kann. Begleiche einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlösche auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.
BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22.16
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2017 v. 02.02.2017