Das BVerwG hat am 19.03.2014 entschieden, dass der Personalrat nicht verlangen kann, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu erhalten.
In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat begehrt eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungsystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten (“lesender Zugriff”). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab. Der Personalrat hat deshalb das VG Düsseldorf mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass er berechtigt ist, einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen, hilfsweise, der Dienststelle aufzugeben, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat der Personalrat Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er könne sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genüge es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; ein unmittelbarer (“lesender”) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten sei nicht erforderlich.
BVerwG, Beschl. v. 29.03.2014 – 6 P 1/13
Pressemitteilung Nr. 20/2014 des BVerwG vom 19.03.2014