Das VG Aachen hat am 11.12.2014 entschieden, dass ein Beamter keinen Dienstunfall erleidet, wenn er durch Schock über ein Schreiben, in dem er und Kollegen allgemein vom Personalrat eingeschätzt und kritisiert werden, eine posttraumatische Belastungsstörung erleidet.
Ein Beamter hatte geltend gemacht, er sei nach Lesen eines Schreibens des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In dem Schreiben, das an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet war, hatte der Personalrat seine Einschätzung dargelegt, dass Quereinsteiger – hierzu zählt auch der Kläger – nicht zur Motivation der Kollegen beitrügen, die bereits seit Jahren in dem fraglichen Bereich gute Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten.
Das VG Aachen hat die Klage des Beamten abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zwar eine Verärgerung des Klägers nachvollziehbar. Das Schreiben enthalte aber nur eine allgemeine Einschätzung und habe keinen beleidigenden Inhalt. Es sei daher evident nicht dazu geeignet gewesen, eine psychische Erkrankung hervorzurufen. Außerdem sei der Kläger bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden. Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen – wie vom Kläger geltend gemacht – sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen.
VG Aachen, Urt. v. 11.12.2014 – 1 K 1161/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen vom 17.12.2014