Das VG Koblenz hat am 14.06.2019 entschieden, dass Beamte des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen haben.
Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte sich Ende des Jahres 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück. Zuvor war ihm die medizinische Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Taxis ärztlich bescheinigt worden. Durch die Fahrten entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 1.743,04 Euro, deren hälftige Erstattung der Kläger beim Beklagten beantragte. Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag größtenteils ab. Fahrten zu ambulanten Maßnahmen seien nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung (BVO) grundsätzlich nicht erstattungsfähig, insbesondere handele sich nicht um eine nachstationäre Behandlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Zugunsten des Klägers gehe man jedoch von einer Anschlussheilbehandlung aus, sodass die Fahrtkosten gemäß § 48 BVO bis zu einer Gesamthöhe von 200 Euro berücksichtigungsfähig seien. Hiervon ausgehend wurden dem Kläger 100 Euro gezahlt.
Mit dieser Lösung war der Kläger nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte zur Begründung insbesondere vor, er habe sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen Fahrtkosten seien gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO in voller Höhe beihilfefähig. Die Einstufung der Physiotherapie als nachstationäre Behandlung sei offensichtlich. Immerhin habe sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner stationären Hüftoperation gestanden. Im Übrigen habe er Kosten für das Land erspart, indem er eine ambulante anstelle einer stationären Behandlung gewählt habe. Es könne nicht sein, dass er nun dafür abgestraft werde.
Das VG Koblenz hat die Klage des Beamten abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten den Vorschriften der Beihilfenverordnung nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar. Damit meine der Verordnungsgeber ersichtlich nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Dies folge bereits aus Wortlaut und Systematik des insoweit einschlägigen § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Dort sei von “stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung” die Rede. Dies zeige, dass nachstationäre Behandlungen dem Oberbegriff der stationären Krankenbehandlungen unterfielen. Dieses Verständnis entspreche auch der sonstigen Systematik der Beihilfenverordnung, die stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterscheide. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht trete durch die grundsätzliche Nichtgewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen nicht ein. Der Beklagte habe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und sei insbesondere nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
VG Koblenz, Urt. v. 14.06.2019 – 5 K 1067/18.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 25/2019 v. 02.07.2019