Das BVerwG hat am 23.01.2020 entschieden, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat.
Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das BVerwG hat der Revision des Beklagten stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedürfe es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheine bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente könnten sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot finde hier seine Grenze. Anderes komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht habe und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.
BVerwG, Urt. v. 23.01.2020 – 2 C 22.18
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2020 v. 23.01.2020