Das VG Karlsruhe hat am 17.10.2019 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der Mehraufwandsentschädigung vorliegen, die eine teilzeitbeschäftigten Lehrerin zunächst für die Teilnahme an einer einwöchigen Klassenfahrt erhalten hat.
Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Vergütung für zwölf Mehrarbeitsunterrichtsstunden (“MAU”) in Höhe von 628,68 Euro. Diese Mehraufwandsvergütung forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit den angefochtenen Bescheiden anteilig in Höhe von 440,08 Euro zurück. Entstehe durch die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung für eine Lehrkraft eine zusätzliche zeitliche Belastung, sei dies rechtlich keine Mehrarbeit. Die Klägerin müsse die Mehrarbeitsvergütung daher zurückzahlen. Es sei aber angemessen, den Rückzahlungsbetrag um 30% zu reduzieren, weil das Land als Dienstherr die Überzahlung mitverschuldet habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie wolle für die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt werden wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender Lehrer, da sie zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen werde. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes (AGG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor.
Dem ist das VG Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung vor, weil der Klägerin die Mehraufwandsentschädigung nicht zustehe und diese daher zu viel gezahlt worden sei. Das Besoldungsrecht sehe für die Teilnahme an der Studienfahrt keine Mehrarbeits- oder eine anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Die – auf ihren Antrag – festgesetzte Teilzeitquote von 13/25 habe während der Studienfahrt unverändert fortgegolten, so dass auch nur ein entsprechender anteiliger Besoldungsanspruch bestanden habe. Eine Mehrarbeitsvergütung könnten Lehrkräfte nicht für die Teilnahme an Klassen oder Studienfahrten, sondern nur dann beanspruchen, wenn sie überobligatorisch Unterrichtsstunden leisteten. Dies ergebe sich daraus, dass sich der maßgebliche Teil der Arbeitsstunden eines Lehrers aus der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ergebe. Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt beziehe sich auf regulären Dienst. Eine Mehrarbeit, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise erforderlich sei, stelle sie nicht dar. Es sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Klägerin nicht dieselbe Vergütung wie ihr vollzeitbeschäftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Studienfahrt genauso viel gearbeitet habe. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des BAG einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden. Die Klägerin habe allerdings einen Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden dürfe. Die Erfassung und der zeitliche Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen müssten dabei nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein. Es sei einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, ein solches Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Interessenausgleich zu verständigen, der den eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trage. Wirke er darauf nicht hin, könne er nicht stattdessen eine Zusatzvergütung als Ausgleich verlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2019 – 13 K 13256/17
Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 17.10.2019