Das VG Magdeburg hat am 23.05.2017 entschieden, dass ein Beförderungsbewerber keinen Anspruch auf Fortsetzung des Beförderungsverfahrens bei einem Abbruch aus sachlichem Grund hat.
Anfang Januar brach die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord mehrere Beförderungsverfahren aus dem Jahr 2016 ab, weil die ihr für Beförderungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zum 31.12.2016 verfallen seien. Hiergegen beantragte ein Beförderungsbewerber, die Polizeidirektion im Wege der einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Beförderungsverfahrens zu verpflichten.
Das VG Magdeburg hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Ernennung bzw. Beförderung abzusehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das Fehlen von Haushaltsmitteln zur Durchführung von Beförderungen stelle einen sachlichen Grund dar. Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sehe u.a. vor, dass Ausgaben nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürften. Aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2016 zu finanzierende Beförderungen wären grundsätzlich noch im Dezember 2016 vorzunehmen gewesen. Die Landeshaushaltsordnung sehe zwar die Möglichkeit vor, bei übertragbaren Ausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausgabereste zu bilden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben. Eine solche Einwilligung habe das Ministerium der Finanzen jedoch ausdrücklich versagt. Daher stünden die für Beförderungen im Jahr 2016 bereit gestellten Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Magdeburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg v. 02.06.2017