Das VG Koblenz hat am 03.11.2016 entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf Ausbildung zum Bundespolizeibeamten hat, wenn er Videos und andere Dokumente islamistischen Inhalts ins Internet einstellt.
Auf dem Computer des Stellenbewerbers befanden sich ein Video sowie weitere Dokumente islamistischen Inhalts, die dieser unter seinem Profil in einem sozialen Internet-Netzwerk eingestellt hatte. Das Video enthielt eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie (Antragsgegnerin) seine Einstellung ab. Mit dem Eilantrag wollte der Bewerber (Antragsteller) seine Einstellung zur Ausbildung zum Bundespolizeibeamten erzwingen.
Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt. Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete. Auch müsse ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten.
VG Koblenz, Beschl. v. 03.11.2016 – 2 L 1159/16.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 38/2016 v. 10.11.2016