Das VG Freiburg hat am 27.04.2015 in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg enthaltene Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst voraussichtlich nicht mit Verfassungsrecht, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Die Bewerbung eines Polizeibeamten um Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst hatte sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, allein mit der Begründung abgelehnt, er sei 38 Jahre alt und habe daher die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung normierte Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bereits überschritten.
Das VG Freiburg hat dem Eilantrag des Polizeibeamten stattgegeben, mit dem dieser die Teilnahme am Auswahlverfahren erreichen wollte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Regelung über die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren voraussichtlich gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie normierte Verbot der Altersdiskriminierung und gegen Verfassungsrecht. Die Höchstaltersgrenze schränke in unverhältnismäßiger Weise die Freiheit der Berufswahl und den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ein, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat. Zwar erhöhten sich die Versorgungsansprüche des Beamten infolge des Aufstiegs. Auch müsse der Dienstherr für die Ausbildung eines Aufstiegsbeamten erhebliche Aufwendungen leisten, da der Beamte in dieser Zeit vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt werde. Diese versorgungs- und haushaltsrechtlichen Aufwendungen seien aber in Relation zu der Dauer der nach erfolgreicher Ausbildung verbleibenden Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu setzen. Der Aufstiegsbeamte stehe dem Dienstherr im gehobenen Polizeivollzugsdienst grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand – nach Vollendung des 62. Lebensjahres – zur Verfügung. Bei der Höchstaltersgrenze von 36 Jahren verbleibe nach Beendigung der 30-monatigen Ausbildung eine regelmäßige Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst von mindestens 23,5 Jahren. Zur Vermeidung eines Missverhältnisses von Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst einerseits und Versorgungslast bzw. Investitionen in die Ausbildung andererseits dürfte eine derart lange Dienstzeit nicht erforderlich sein. Die von anderen Gerichten noch anerkannte verbleibende Dienstzeit von 20 Jahren in der höheren Laufbahn werde deutlich überschritten. Zudem sei an der Höchstaltersgrenze von 36 Jahren, die sich bundesweit ohnehin am untersten Rand bewege, festgehalten worden, obwohl seit 2011 die aktive Dienstzeit von Polizeibeamten durch Heraufsetzung des Pensionsalters von 60 auf 62 Jahre verlängert worden sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.
VG Freiburg (Brsg.), Beschl. v. 27.04.2015 – 3 K 862/15
Pressemitteilung des VG Freiburg v. 06.05.2015