Das VG Frankfurt hat am 12.03.2018 entschieden, dass die hessische Beamtenbesoldung nicht gegen die Verfassung verstößt.
Es klagten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger waren der Auffassung, dass die hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.
Das VG Frankfurt hat die Klagen der hessischen Landesbeamten gegen das Land Hessen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen festzustellen. Unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des BVerfG v. 05.05.2015 (AZ: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und v. 17.11.2015 (AZ: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) sei keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen. Bei Anlegung der vom BVerfG vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.
Das VG Frankfurt hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt.
Es liegt noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Für die Kläger besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel an den VGH Kassel einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 5/2018 v. 12.03.2018