Das VG Trier hat am 23.11.2017 einen Polizeibeamten, der unechte Gebührenquittungen hergestellt, eingesetzt und die dadurch erlangten Gelder für sich verwendet hat, aus dem Dienst entfernt.
Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl aus dem Jahre 2016 wurde gegen den Beamten, der bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und der Urkundenfälschung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Der Beamte hatte bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld i.H.v. 20 Euro erhoben, dem Verkehrsteilnehmer eine von ihm gefälschte Quittung ausgehändigt und den erhaltenen Geldbetrag für sich verwendet. Darüber hinaus hatte er drei weitere Verwarnungsgeldquittungen gefälscht, um sie bei Gelegenheit zu nutzen. Nach Kenntniserlangung des Vorgangs leitete das beklagte Land wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung ein Disziplinarverfahren ein. Im Laufe des Verfahrens wurde der Vorwurf gegen den Beamten erweitert, weil er in 17 Fällen unbefugt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt habe.
Das VG Trier hat entschieden, dass der Beamte im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als Polizeibeamter versagt hat und deshalb aus dem Dienst zu entfernen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beamte unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unechte Gebührenquittungen hergestellt, mit dem Ziel, diese bewusst im Rechtsverkehr einzusetzen und die dadurch zu Unrecht erlangten Gelder für sich zu verwenden. Bei der Verkehrskontrolle, bei der er die gefälschte Urkunde eingesetzt habe, habe er bewusst sein Auftreten als Polizeibeamter und die damit allgemein verbundene Befugnis zu besonderen hoheitlichen Maßnahmen ausgenutzt.
Da die Verwaltung in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen sei, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich sei, habe der Beamte diese unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört und ein derartiges Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt, dass er mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses habe rechnen müssen. Zwar sei der Schaden i.H.v. 20 Euro für den Dienstherrn gering gewesen. Jedoch begründe die begangene Urkundenfälschung einen besonders belastenden Umstand. Ein Polizeibeamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Urkunde fälsche, um diese nachfolgend zum Zwecke der Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, stelle seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und zu ahnden, insgesamt in Frage. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, dass es dem Beamten nicht in erster Linie darum gegangen sei, sich zu bereichern, was sich daraus ergebe, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Privatvermögen verfügt habe.
Durch die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten und deren Aufbewahrung außerhalb der Diensträume habe er alsdann abermals ein persönlichkeitsimmanentes Defizit aufgezeigt, welches sich bereits in den vorangegangenen Disziplinarverfahren aus den Jahren 2009 und 2012 gezeigt habe. Er habe sich die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs jedoch eindeutig nicht zur Warnung gereichen lassen. Insgesamt habe der Beamte mithin eine uneinsichtige und unbelehrbare Grundeinstellung gezeigt, weshalb er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.
VG Trier, Urt. v. 23.11.2017 – 3 K 5232/17.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 1/2018 v. 15.01.2018