Das VG Aachen hat am 16.09.2016 entschieden, dass bei einer Beförderungsentscheidung nicht nur auf den Grundsatz der Frauenförderung abgestellt werden darf, sondern auch weiterhin die Leistungen der Bewerber berücksichtigt werden müssen.
Ein Finanzbeamter hatte die Beförderungsentscheidung der Oberfinanzdirektion NRW von vier Kolleginnen in einem Eilverfahren angefochten. Die vier Finanzbeamtinnen und der Antragsteller wurden im Gesamturteil alle gleich bewertet. Die Oberfinandirektion hatte die Beförderungsentscheidung auf den Grundsatz der Frauenförderung gestützt.
Das VG Aachen hat dem Eilantrag des Finanzbeamten stattgegeben und dem Land NRW einstweilen untersagt, vier Finanzbeamtinnen bevorzugt zu befördern.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf die Bewerbung um ein öffentliches Amt nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsgrundsatz). Diesen Anforderungen genüge die Beförderungsentscheidung der Oberfinanzdirektion NRW nicht. Sie habe die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber – wie hier der Antragsteller und seine vier Kolleginnen – nicht inhaltlich ausgeschöpft, da sie nicht auf die Einzelnoten abgestellt habe. Stattdessen habe die Oberfinanzdirektion ihre Beförderungsentscheidung auf § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung und damit unmittelbar auf den Grundsatz der Frauenförderung gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Diese Regelung begegne durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei die Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz schränke aber die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter nicht generell ein. Es sei mit Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr unvereinbar, eine Auswahlentscheidung ohne Ausschöpfung der Erkenntnismittel zur Qualifikation allein am Kriterium Geschlecht auszurichten. Genau das sei aber nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 Satz 2 und 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehen. Die Frage, ob es dem Land NRW bereits an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes fehlt, hat das Gericht offengelassen.
VG Aachen, Beschl. v. 16.09.2016 – 1 L 616/16 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen v. 22.09.2016