Das BVerwG hat am 19.04.2018 entschieden, dass das OVG Bautzen erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden muss, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen.
Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt. Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging.
Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.
Das BVerwG hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat zwar das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sog. “Mehrarbeit” zusteht. Mehrarbeit sei immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit stehe aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit. Das Oberverwaltungsgericht müsse aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben seien. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) könne die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil drohe. Ein solcher Nachteil sei gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniere oder wenn die Alternative – hier: der Dienstplangestaltung – sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstelle. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert habe – etwa durch Geld- oder Zeitausgleich – hätten bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichten für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein. Die Verfahren seien auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht – wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen – pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen sei, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.
BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 36.17, 2 C 40.17
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 22/2018 v. 19.04.2018