Das VG Berlin hat am 10.12.2013 entschieden, dass eine vor Aufnahme einer Tätigkeit als Polizeikommissarin ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin eine besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit darstellen kann.
Die 1981 geborene Klägerin arbeitete ab 2003 für ein Jahr als Angestellte am Flughafen Berlin-Schönefeld. Von 2004 an absolvierte sie ein einmonatiges Ausbildungsseminar zur Flugbegleiterin und arbeitete sodann als solche insgesamt für etwa drei Jahre bei verschiedenen Fluggesellschaften. Zum 1. April 2009 ernannte der Polizeipräsident in Berlin die Klägerin zur Beamtin auf Widerruf, wobei sie in die Besoldungsgruppe A 9 unter Zugrundelegung der sog. Erfahrungsstufe 1 eingruppiert wurde. Den Antrag auf Anrechnung der vor der Ernennung liegenden Zeiten beruflicher Tätigkeit als förderliche Erfahrungszeit lehnte der Polizeipräsident ab, da es am nötigen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Flugbegleiterin und derjenigen als Polizeikommissarin fehle. Die Klägerin wandte dagegen u.a. ein, sie sei als Flugbegleiterin im Luftverkehr mit Gefahrensituation konfrontiert gewesen, die auch im Rahmen der Polizeivollzugstätigkeit auftreten könnten.
Die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde, den Antrag der Klägerin erneut zu prüfen. Nach dem Berliner Besoldungsgesetz könnten hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich seien. Förderlich seien insbesondere solche Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Fehlerhaft habe die Behörde bei der Auslegung des Gesetzes nur zugrunde gelegt, ob die Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Vordienstzeit erworben habe, die zu den prägenden Laufbahnanforderungen gehörten. Der rechtliche Rahmen sei hier aber weiter zu fassen, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des Besoldungsrechts ausdrücklich beabsichtigt habe, den Wechsel von einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in eine Verwendung als Beamter attraktiver zu gestalten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde bei der Ermessensausübung konkret nicht nur mit den erworbenen Fremdsprachenkenntnissen, sondern auch mit den durch die Vortätigkeit erworbenen Strategien zur Konfliktbewältigung an Bord auseinandersetzen müssen. Denn im Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftretenden Passagieren habe die Klägerin Situationen zu bewältigen gehabt, die durchaus mit polizeilichem Handeln vergleichbar seien.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 20.03.2013 (Az.: VG 7 K 302.12) entschieden, dass eine vor der Einstellung als Richter ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiter eine besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit ist.
VG Berlin, Urt. vom 10.12.2013 – 36 K 201/13
Pressemitteilung Nr. 4/2014 des VG Berlin vom 09.01.2014