Das VG Düsseldorf hat am 21.08.2015 entschieden, dass ein Feuerwehrbeamter aus Düsseldorf, der die Stadt Düsseldorf auf Zahlung von rund 8.500 Euro für Mehrarbeit verklagt hat, auf diese Mehrarbeitsvergütung wegen treuwidrigen Verhaltens keinen Anspruch hat.
Hintergrund des Verfahrens ist, dass viele Feuerwehrleute in NRW ihren Dienst ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden in 24-Stunden-Schichten verrichten. Rechtliche Grundlage hierfür bildet die seit Anfang 2007 geltende Arbeitszeitverordnung Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese nutzt eine in einer Richtlinie der Europäischen Union eingeräumte Möglichkeit, im Falle einer Einverständniserklärung des Bediensteten von der grundsätzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche abzuweichen. Durch eine seit Juli 2007 geltende gesetzliche Regelung wird zudem den Dienstherren die Möglichkeit der Zahlung eines Betrages von bis zu 20 Euro je 24-Stunden-Schicht als Zulage eingeräumt. Ende des Jahres 2006 haben sich alle bei der Stadt Düsseldorf tätigen Feuerwehrleute zur Ableistung einer 54-Stunden-Woche bereit erklärt und erhalten je Schicht eine Zulage von 20 Euro.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und einige wenige Kollegen haben Mitte des Jahres 2013 ihre Einverständniserklärung, die sog. Opt-Out-Erklärung, widerrufen. Sie verlangen für einen noch nicht verjährten Zeitraum für die über 48 Stunden hinaus geleisteten Stunden unter Anrechnung der erhaltenen Zulage Schadensersatz auf Basis der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Hierbei geht es um Beträge im deutlich vierstelligen Bereich. Geltend gemacht wird unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht.
Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn treuwidrig, wenn er mehr als sechs Jahre aufgrund seiner eigenen Einverständniserklärung Dienst im Rahmen einer 54-Stunden-Woche leistet, obwohl er seine Zustimmung jeweils zum Jahresende hätte widerrufen können. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie sei es danach nicht mehr tragend angekommen.
Der Kläger habe die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen.
VG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 – 26 K 9607/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 18/15 v. 21.08.2015