Das OVG Magdeburg hat am 29.09.2017 entschieden, dass in der Polizeilaufbahnverordnung für Sachsen-Anhalt eine Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst festgelegt werden durfte.
In § 4 Nr. 4 der Polizeilaufbahnverordnung (PolLbV ST 2010) wurde für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt eine Mindestkörpergröße von 160 cm festgelegt. Hiergegen richtete sich eine Bewerberin.
Das VG Halle hatte den Antrag der Bewerberin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis abgelehnt.
Das OVG Magdeburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und festgestellt, dass die in § 4 Nr. 4 der Polizeilaufbahnverordnung (PolLbV ST 2010) festgelegte Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes habe der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Mindestkörpergröße nicht überschritten. Denn die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße sei zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen berechtigt. Gerade bei körperlichen Einsätzen gegen Personen und für die Anwendung unmittelbaren Zwanges müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, um diese erfolgreich durchführen zu können. Zudem rechtfertige sich das Erfordernis der Mindestkörpergröße aus der Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegele. Es liege nahe, dass diese Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem Verhalten wären und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen würden.
OVG Magdeburg, Urt. v. 29.09.2017 – 1 M 92/17
Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 7/2017 v. 02.10.2017