Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden darf, dass der Beamte die vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet.
Ein 61-jähriger Bundesbahnbetriebsinspektor stellte einen Antrag die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.
Das VG Düsseldorf hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung verfassungswidrig. Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen. Für die in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg u.a. voraussetze, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gebe es keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift genüge ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster erhoben werden.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2020 – 10 L 1192/20
Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 28/2020 v. 17.08.2020