Der EuGH hat am 09.09.2015 sein Urteil zur Besoldung der Berliner Landesrichter verkündet.
Herr U., ein Richter des Landes Berlin, hat vor dem VG Berlin Klage gegen das Land Berlin erhoben, mit der er geltend macht, durch die Besoldungsregelung, bei der das Lebensalter Berücksichtigung finde, wegen des Alters diskriminiert zu werden. Er ist u.a. der Auffassung, dass nicht nur das für Berlin bis zum 31.07.2011 geltende Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung, sondern auch die Modalitäten der Überleitung in das neue Besoldungssystem gegen das Unionsrecht verstießen, und beantragt daher, ihn nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden. Er beantragt diese Besoldung für die Zukunft und als Nachzahlung für die Zeit bis mindestens 2009 auch rückwirkend.
Das VG Berlin hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 2000/78 über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ersucht.
Mit seinem Urteil antwortet der EuGH dem Verwaltungsgericht wie folgt:
1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
2. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet.
3. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.
4. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern, nicht entgegenstehen, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann.
5. Das Unionsrecht schreibt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
6. Das Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
In der Urteilsbegründung verweist der EuGH wiederholt auf sein Urteil vom 19.06.2014 (C-501/12 u.a. “Specht u.a.”), in denen er entsprechende Fragen des VG Berlin bereits in Bezug auf Beamte des Landes Berlin beantwortet hatte.
EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-20/13
Pressemitteilung des EuGH v. 09.09.2015