Der EuGH hat am 16.06.2016 sein Urteil zu der Frage verkündet, ob es eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt, wenn Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts nicht angerechnet werden.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ersucht den EuGH um Auslegung der Richtlinie 2000/78, die u.a. Diskriminierungen wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf verbietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Rechtsstreit zu entscheiden zwischen Herrn L., einem pensionierten Bundesbeamten, und dem beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt über dessen Weigerung, bei der Berechnung der Pensionsansprüche von Herrn L. die Lehr- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die dieser vor Eintritt in den Dienst und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hatte.
Mit seinem Urteil von antwortet der EuGH dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Nach Auffassung des EuGH steht die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.
Eine Regelung wie die des österreichischen Pensionsgesetzes 1965 (in der auf Herrn L. anwendbaren Fassung) schaffe zwar eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhe. Das Kriterium des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben worden sei, könne nämlich dazu führen, dass zwei Personen, die die gleiche Ausbildung absolviert und die gleiche Berufserfahrung erworben hätten, allein wegen ihres jeweiligen Alters ungleich behandelt würden. Eine solche Regelung sei jedoch unter den vorliegend gegebenen Umständen Ausdruck der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten könnten nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.
EuGH, Urt. v. 16.06.2016 – Rs. C-159/15
Pressemitteilung des EuGH v. 16.06.2016