Ist der Aufgabenbereich eines beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten Beamten – lediglich – dadurch geprägt, dass er unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) im Rahmen der Kooperation mit anderen Behörden oder Partnern erkennbar für den Nachrichtendienst tätig ist, ist eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 EZulV nicht zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2024 entschieden.
Der Kläger stand bis zum Eintritt in seinen Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2023 im Dienst der Beklagten und war für den Bundesnachrichtendienst tätig. Seine Hauptaufgabe bestand darin, unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) falsche Ausweispapiere für den Bundesnachrichtendienst zu beschaffen. Trotz seines Tarnnamens wussten die anderen Behörden, dass sie es mit dem Bundesnachrichtendienst zu tun hatten.
Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2023 beantragte der Kläger beim Bundesnachrichtendienst eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 EZulV für besondere Einsätze im Außendienst als verdeckt arbeitender Geheimdienstmitarbeiter. Aufgrund unklarer Zuständigkeiten beim Bundesnachrichtendienst blieb sein Antrag unbeschieden. Daraufhin erhob der Käger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht verwies.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die begehrte Erschwerniszulage sei für Personen gedacht, die operativ im Außendienst verdeckt Informationen gewinnen sollen oder unmittelbaren Kontakt zu Quellen oder Zielpersonen haben. Honoriert werden solle das mit solchen Tätigkeiten verbundene erhöhte Maß an Risikobereitschaft und persönlicher Flexibilität sowie der hohe psychische Belastungsdruck, der durch das erhöhte Entdeckungsrisiko hervorgerufen werde. Bei der Tätigkeit des Klägers sei es demgegenüber um normale Behördenkooperation gegangen. Die anderen Dienststellen hätten gewusst, dass er im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes handele. Aus dem Umstand, dass er dabei – ebenso wie die meisten Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes – einen Decknamen (Dienstnamen) geführt habe, könne er keine Ansprüche herleiten. Dafür gebe es die allgemeine Stellenzulage.
BVerwG, Urteil vom 05.09.2023 – 2 A 8.23