Das BVerwG hat am 09.05.2019 entschieden, dass der Dienstherr für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen muss, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist.
Selbst wenn ein solcher Fall vorliege, begründe dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen, so das Bundesverwaltungsgericht.
Die beiden Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, weil sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt, weil sie auf einem Listenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.
Das Verwaltungsgericht hatte die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, das Oberverwaltungsgericht dagegen hatte sie beanstandet: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen.
Das BVerwG hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sei. Es sei dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen.
Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien.
BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 2.18 u.a.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2019 v. 09.05.2019