Das OVG Lüneburg hat am 23.05.2018 entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle mit einer früheren Staatssekretärin im Justizministerium rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Um die seit August 2017 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des OLG Celle (Besoldungsgruppe R 8) hatten sich die frühere Staatssekretärin im Niedersächsischen Justizministerium (Besoldungsgruppe B 9), der Präsident des LG Hannover (Besoldungsgruppe R 5) und der Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle (Besoldungsgruppe R 6) beworben. Die drei Bewerber erhielten in den anlässlich ihrer Bewerbungen gefertigten dienstlichen Beurteilungen jeweils die bestmöglichen Noten. Das Justizministerium entschied im August 2017, die Stelle mit der früheren Staatssekretärin zu besetzen, und bat im Oktober 2017 die damalige Landesregierung, der beabsichtigten Personalmaßnahme zuzustimmen. Am 21.11.2017 erteilte die damalige Landesregierung ihre Zustimmung. Gegen die Auswahlentscheidung suchten die beiden unterlegenen Bewerber bei den für ihren jeweiligen dienstlichen Wohnsitz zuständigen VG Hannover bzw. VG Lüneburg erfolglos um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.
Das OVG Lüneburg hat die beiden von den unterlegenen Bewerbern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die zu Gunsten der früheren Staatssekretärin ergangene Auswahlentscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist und die durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Rechte der beiden unterlegenen Bewerber nicht verletzt. Bei der streitigen Auswahlentscheidung sei zu Recht auf das abschließende Gesamturteil der drei im Auswahlverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen abgestellt worden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium angenommen habe, dass der früheren Staatssekretärin ein Leistungsvorsprung zukomme. Die drei Bewerber haben zwar in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils das bestmögliche Gesamturteil erhalten. Die Beurteilung der früheren Staatssekretärin sei jedoch besser einzustufen, weil sie in einem deutlich höherwertigen Amt als die beiden Mitbewerber beurteilt worden sei. Es sei allerdings möglich, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen sei als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls dies erfordern. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls habe das Justizministerium indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Ein Ausnahmefall ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die ausgewählte Bewerberin als Staatssekretärin das Amt einer sog. politischen Beamtin innegehabt und sich aus diesem Amt heraus um das ausgeschriebene Präsidentenamt beworben habe. Es sei zwar nach dem Kenntnisstand des Oberverwaltungsgeichts eher selten der Fall, dass sich eine politische Beamtin aus ihrem Amt heraus auf ein für sie unterwertiges Amt im richterlichen Dienst oder im Beamtendienst bewerbe. Rechtlich unzulässig sei dies jedoch nicht. Sofern – wie hier – eine solche Bewerbung erfolgt, seien auch die Leistungen, die eine politische Beamtin in ihrem Amt erbracht habe, in dem Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Denn auch auf das Amt einer politischen Beamtin – hier einer Staatssekretärin – finden die Regelungen des Beamtenrechts Anwendung. Ließe man die von der ausgewählten Bewerberin in dem Amt der Staatssekretärin erbrachten Leistungen unberücksichtigt, würde dies gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe, und den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.05.2018 – 5 ME 32/18, 5 ME 43/18
Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 24.05.2018