Die Entlassung eines im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland stehenden Polizeimeisteranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger hatte rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst eine Bilddatei (sog. Sticker) in eine über 30 Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe gepostet, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“.
Als die Beklagte von diesem Vorgang erfuhr, entließ sie den Kläger Anfang des Jahres 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis. Das Versenden des Stickers begründe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den polizeilichen Vollzugsdienst. Es stehe zu befürchten, dass er sich mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere und sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während der Zeit des Nationalsozialismus lustig mache. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten und der damit verbundenen Stellung als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar. Zudem habe der Kläger sich durch diesen Vorgang möglicherweise wegen Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.
Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Die Beklagte habe seine bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen. Bis auf das hier in Rede stehende singuläre Ereignis sei er weder durch dienstliches noch durch außerdienstliches Verhalten negativ aufgefallen. Der Sticker entspreche nicht seiner Gesinnung oder inneren Haltung und sei bewusst provokant und grenzüberschreitend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Vielmehr sei der Kläger rechtsfehlerfrei aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen worden, so das Gericht. Die Einschätzung der Beklagten, dem Kläger fehle die für den Dienst erforderliche charakterliche Eignung, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf das singuläre Ereignis vor Eintritt des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abstellen dürfen. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Klägers sei. Dieser müsse den Aussagegehalt des Bildes so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei es zudem unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen und sich durch die innerhalb einer Chatgruppe vorherrschende Gruppendynamik zum Teilen solcher Inhalte verleiten zu lassen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urt. vom 12.09.2023 – 2 K 354/23.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz vom 28.09.2023