Der Kläger, ein Stabsunteroffizier, war im Jahr 2009 in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit eingetreten. Mit Bescheid vom 27. September 2011 wurde er aus der Bundeswehr entlassen, da er Rekruten schikaniert, wegen ihrer hohen Sprengwirkung in Deutschland nicht zugelassene ausländische Böller auf dem Kasernengelände gezündet, unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten gemacht und sich insgesamt sieben scharfe Gefechtspatronen sowie eine Übungshandgranate aus den Beständen der Bundeswehr rechtswidrig angeeignet haben soll.
Hiergegen legte der Soldat Beschwerde ein, bestritt insbesondere die ihm vorgeworfenen Verfehlungen als Ausbilder und machte geltend, er habe sich wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden und in diesem Zusammenhang ein Medikament erhalten, aufgrund dessen unerwünschter Nebenwirkungen er zeitweilig schuldunfähig gewesen sei. Gleichwohl wies seine Stammdienststelle die Beschwerde zurück.
Die daraufhin erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Entlassung ist nach Ansicht des VG Koblenz rechtmäßig. Der Kläger habe seine Dienstpflichten verletzt. So habe er sieben Patronen für seine Waffe aus einem Depot der Bundeswehr entwendet und in seinem Spind in der Kaserne aufbewahrt. Wegen dieses Vorfalls sei er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Diese Dienstpflichtverletzung habe der Unteroffizier schuldhaft begangen. Die von dem Gericht durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere das eingeholte fachärztliche Gutachten habe ergeben, dass er bei dieser Tat trotz eingenommener Medikamente nicht schuldunfähig gewesen sei. Von daher greife seine Einwendung, durch die Einnahme eines ärztlicherseits verordneten Medikaments habe sich seine Depression verschlimmert und es seien Suizidgedanken aufgetreten, nicht durch. Die Bundeswehr sei zudem in Bezug auf Munition und Sprengstoff in hohem Maß auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen. Dieser Anforderung sei der Kläger nicht gerecht geworden. Von daher habe er die militärische Ordnung so nachhaltig gestört, dass er als Soldat nicht mehr tragbar sei.
VG Koblenz, Urt. vom 13.11.2013 – 2 K 313/12.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung Nr. 40/2013 des VG Koblenz vom 29.11.2013