Mit Beschluss vom 19.05.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraussetzt. Maßgebend sei allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutreffe, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen habe, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung halte.
Zum Beschluss des BVerwG: https://www.bverwg.de/de/190522B2B41.21.0
BVerwG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 41/21