Ein Staatsanwalt a.D. aus Südbaden wurde durch Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem OLG Stuttgart aus dem Dienst entfernt. Der Dienstgerichtshof wies damit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2021 die Berufung des Staatsanwalts gegen das – inhaltlich gleichlautende – erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter zurück, mit dem dieses der vom Land Baden-Württemberg als Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage stattgegeben hatte.
Nach der schriftlichen Urteilsbegründung hat der Staatsanwalt a.D., derzeit Mitglied des Bundestags, in seiner Zeit als aktiver Staatsanwalt mehrfach und kontinuierlich beamtenrechtliche Kernpflichten, insbesondere die Pflichten zur Verfassungstreue sowie zu Neutralität und Mäßigung, durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen im Internet im Zusammenhang mit seinem Wahlkampf in schwerer Weise verletzt und dadurch das Vertrauen des Landes als Dienstherrn und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung vollständig und endgültig zerstört.
Mit den von ihm in sehr zugespitzter Form verfassten bzw. verbreiteten, in ihrem Schwerpunkt migrantenfeindlichen (u. a. „Migrassoren“, „Invasion“), islamophoben sowie die deutsche Justiz delegitimierenden (u. a. „Gesinnungsjustiz“) Text- und Bildbeiträgen, für die er bewusst verstärkend die Autorität seines Amtes mit in Anspruch genommen habe, habe er – so der Dienstgerichtshof – die Grenzen der grundgesetzlich und durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit weit überschritten. Dieses über längere Zeit kontinuierlich praktizierte Verhalten mache es unmöglich, dass er in Zukunft nochmals als Staatsanwalt tätig werden könne. Die Entfernung aus dem Dienst – die härteste disziplinarische Maßnahme – sei deshalb unumgänglich und verhältnismäßig; mildere Disziplinarmittel reichten nicht aus.
Die Revision gegen das Urteil zum Dienstgericht des Bundes wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung mit der Beschwerde angefochten werden.
OLG Stuttgart, Urt. v. 18.03.2021 – DGH 2/19
Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 30.06.2021