Das VG Trier hat am 23.06.2015 entschieden, dass bei einem Polizeibeamten, der durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört hat, die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit ist, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden.
Die darin liegende Härte sei für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, so das Verwaltungsgericht.
Ein zuletzt im Raum Mainz eingesetzter Polizeibeamter hatte über einen Zeitraum von fünf Jahren – ohne den Dienstherrn darüber in Kenntnis zu setzen – neben seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Betreuungsbüro aufgebaut und in einer Vielzahl von Amtsgerichtsbezirken berufsmäßige Betreuungen durchgeführt, ohne die Einnahmen aus seiner Betreuungstätigkeit steuerrechtlich zu erklären und ohne ein Gewerbe anzumelden. Zudem übte er diese Tätigkeiten auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung aus. Seinen Dienstherrn täuschte er durch bewusst falsche Angaben in Anträgen auf Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen sowohl über Qualität als auch Quantität seiner Nebentätigkeit, indem er lediglich die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zur Kenntnis brachte und bewusst falsche Angaben über den zeitlichen Aufwand machte. Selbst nachdem ihm die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit untersagt worden war, führte er die berufsmäßigen Betreuungen weiter.
Das VG Trier hat der Klage des Landes Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beamte durch dieses Verhalten nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit endgültig verloren. Der permanente Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, das bewusste und kontinuierliche Täuschen des Dienstherrn und das beharrliche Ignorieren eines dienstlichen Verbots wiege derart schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Polizeibeamter nicht nur ungenehmigt außerdienstliche Tätigkeiten ausübe und hierdurch den Anschein erwecke, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese sogar in Zeiten ausübe, in denen er nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Polizeibeamter nachzukommen und dennoch alimentiert werde. Ein sachlich denkender Bürger könne auch kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Polizeibeamter sich durch eine Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe, hierbei aber gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoße. Insgesamt habe der Beamte gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen, weshalb er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.
VG Trier, Urt. v. 23.06.2015 – 3 K 2202/14.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 20/2015 v. 23.07.2015