Das VG Trier hat am 03.02.2016 einen Polizeibeamten, der ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer eine Securityfirma seiner Ehefrau geleitet hat und in dieser auch selbst als Sicherheitskraft tätig gewesen ist, aus dem Polizeidienst entfernt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der beklagte Polizeibeamte seit Übernahme einer Securityfirma durch seine Ehefrau im Jahre 2014 dort wie ein Geschäftsführer tätig, indem er unter anderem für die Neukundenwerbung, die Arbeits- und Kundenverträge sowie die Koordination der Aufträge der Firma eigenständig verantwortlich gewesen ist. Im Übrigen war er auch teilweise selbst als Sicherheitskraft eingesetzt. Die zeitliche Belastung für diese vom Dienstherrn ausdrücklich nicht genehmigte Tätigkeit war insgesamt derart erheblich, dass der Beklagte diese sogar während seines Dienstes und während Zeiten von Erkrankung ausgeübt hat. Im Übrigen nutzte er seine besonderen Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbestände der Polizei für seine Nebentätigkeit aus, indem er beispielsweise geheimhaltungsbedürftige Daten Dritter im Interesse der Sicherheitsfirma abgefragt hat.
Das Verwaltungsgericht nahm ein schweres Dienstvergehen an, das die Entfernung aus dem Polizeidienst nach sich ziehen müsse. In der Öffentlichkeit werde es kritisch gesehen und schade dem Ansehen der Polizei, wenn Polizeibeamte ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dazu nutzten, um sich Nebenverdienste als private Sicherheitskräfte zu verschaffen. Erst recht gelte dies für den Aufbau eines Zweitberufs im Sicherheitsgewerbe. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür verlangt werden, dass ein Repräsentant des Staates nicht nur ohne Genehmigung derart tätig werde, sondern die Tätigkeit sogar in Zeiten von Erkrankung und während der Dienstzeit ohne Rücksicht auf mögliche Interessenkollisionen sowie zudem unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausübe und damit seinen Beamtenberuf zum Vorteil seiner Nebentätigkeit instrumentalisiere. All diese Umstände seien dazu geeignet, die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten erheblich infrage zu stellen und ihn in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen.
VG Trier, Urt. v. 03.02.2016 – 3 K 3380/15.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 12/2016 v. 17.03.2016