Der EuGH hat am 07.09.2017 entschieden, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn einem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe inne hatte.
Frau H. ist Beamtin auf Lebenszeit des Landes Berlin. Nach einem Auswahlverfahren wurde sie ‒ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ‒ befördert und in eine höher besoldete Planstelle mit Leitungsaufgaben eingewiesen. Wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit, Mutterschaftsurlaub und anschließendem Elternurlaub trat sie die neue Stelle jedoch nie an. Während des Elternurlaubs teilte ihr das Land mit, das sie die zweijährige Probezeit wegen ihrer durch den Elternurlaub bedingten Abwesenheit nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daher sei ihr Beamtenverhältnis auf Probe beendet, so dass ihr wieder ihr früheres, niedriger eingestuftes Amt übertragen werde. Die neue Stelle war in der Zwischenzeit bereits neu ausgeschrieben und anderweitig besetzt worden. Frau H. klagte vor dem VG Berlin auf Aufhebung dieses Bescheids und auf Feststellung, dass sie sich weiterhin in Probezeit auf der Beförderungsstelle befinde. Ihrer Ansicht nach verstößt der Bescheid u.a. gegen die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die von den europäischen Sozialpartnern geschlossen wurde und integraler Bestandteil der EU-RL 2010/18 ist. Danach hat der Arbeitnehmer das Recht, im Anschluss an seinen Elternurlaub an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen, und behält er die Rechte, die er zu Beginn des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben (§ 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung).
Das Verwaltungsgericht möchte in diesem Zusammenhang vom Gerichtshof wissen, ob die dem Bescheid zugrunde liegende Regelung (§ 97 des Berliner Landesbeamtengesetzes) mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist und welche Folgen sich im Fall der Unvereinbarkeit ergeben.
Der EuGH hat dem VG Berlin wie folgt geantwortet:
1. § 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der RL 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der RL 96/34/EG wiedergegeben ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die endgültige Beförderung in ein Amt mit leitender Funktion im öffentlichen Dienst voraussetzt, dass der ausgewählte Bewerber zuvor eine zweijährige Probezeit im übertragenen Amt erfolgreich absolviert, und wonach die Probezeit, wenn sich ein solcher Bewerber während des überwiegenden Teils davon im Elternurlaub befand und weiterhin befindet, kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach diesen zwei Jahren endet, so dass dem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe innehatte. Die damit verbundene Verletzung dieses Paragrafen kann nicht mit der Zielsetzung der Probezeit gerechtfertigt werden, die darin besteht, die Bewährung für das zu übertragende Amt mit leitender Funktion feststellen zu können.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls unter Außerachtlassung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung aufgrund des in § 5 Nr. 1 der im Anhang der RL 2010/18 wiedergegebenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung aufgestellten Erfordernisses zu prüfen, ob es dem betreffenden Land in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens objektiv unmöglich war, der Betroffenen im Anschluss an ihren Elternurlaub die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz zu ermöglichen, und, wenn ja, darüber zu wachen, dass ihr entsprechend ihrem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird, ohne dass dessen Zuweisung von der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens abhängig gemacht werden darf. Es ist ferner Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass die Betroffene im Anschluss an ihren Elternurlaub an dem Arbeitsplatz, an den sie zurückkehrt, oder an dem ihr neu zugewiesenen Arbeitsplatz eine Probezeit unter Bedingungen fortsetzen kann, die den Anforderungen von § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung entsprechen.
EuGH, Urt. v. 07.09.2017 – C-174/16
Pressemitteilung des EuGH v. 07.09.2017