Das VG Berlin hat am 23.07.2018 entschieden, dass Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden dürfen, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Der 26 Jahre alte Antragsteller ist am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert. Dort befinden sich teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigen u.a. Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf. Der Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Schutzpolizei zum 03.09.2018. Der Polizeipräsident in Berlin verweigerte die Einstellung unter Verweis auf die Tätowierungen. Diese seien aufgrund von Größe und Motivvielfalt geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht.
Das VG Berlin hat die Behörde vorläufig verpflichtet, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken. Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die – wie hier – nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen; unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei. Ob der Antragsteller tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner – bisher nicht geprüften – gesundheitlichen Eignung ab.
VG Berlin, Urt. v. 23.07.2018 – 5 L 248.18 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 15/2018 v. 26.07.2018