Das VG Koblenz hat am 30.10.2015 entschieden, dass das Einbringen von Mobiltelefonen in eine JVA gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstößt, und ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen kann.
Im April 2015 untersagte das beklagte Land Rheinland-Pfalz einem Justizvollzugsbeamten (Kläger) aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Der Kläger habe unter anderem Mobiltelefone in die JVA eingebracht und an Gefangene ausgehändigt. Damit habe er die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin seine Dienstpflichten verletze. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Außerdem habe er sich privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstandungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger durch das Einbringen der Mobiltelefone wiederholt gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen. Nach den einschlägigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug sei es den Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer Gefangener in Gefahr gebracht. Die Telefone hätten dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen, Ermittlungen zu behindern oder Ausbruchsversuche zu organisieren. Auch habe der Kläger sich durch sein Verhalten erpressbar gemacht. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher rechtmäßig, zumal die Maßnahme zunächst nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluss strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren trage.
VG Koblenz, Urt. v. 30.10.2015 – 5 K 560/15.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 33/2015 v. 09.11.2015