Ehemaliger Staatssekretär darf sich um die Stelle des Präsidenten des OVG Niedersachsen bewerben
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Eilbeschluss vom 03.05.2023 entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.
Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.
Dieser Argumentation ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen.
Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.
Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2023 – 2 B 2381/23
Pressemitteilung des VG Hannover vom 05.05.2023