Das BVerwG hat am 22.09.2016 entschieden, dass ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend ist.
Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst.
Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden ist.
Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teil. So sei auch mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspreche, beinhalte damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt – hier dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst – ein konkretes Dienstvergehen liege. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasse deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.
BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 17.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 80/2016 vom 22.09.2016