Das OLG Stuttgart hat am 21.06.2018 in einem Schadensersatzprozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahres Ansprüche des Dienstherrn verneint.
Die Beamtin war während ihres Sabbatjahres am 12.02.2015 im Landkreis Tuttlingen vom Hund des beklagten Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen u.a. eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten führte. Während dieser Zeit wurden – wie im gesamten Sabbatjahr – ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sog. Sabbatjahres einer Beamtin gilt, was erstinstanzlich bejaht wurde.
Das LG Rottweil hatte dem Land Baden-Württemberg als Dienstherrn der verletzten Beamtin über 7.000 Euro zugesprochen.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin bezahlten Dienstbezüge zusteht. Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der Dienstunfähigkeit an die Beamtin bezahlten Dienstbezüge aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beamtin zum Einen schon kein eigener ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden. Zum Anderen sei der Hundebiss nicht kausal für die Erbringung der Dienstbezüge, was aber Voraussetzung eines Anspruchübergangs gemäß § 81 LBG BW auf den Dienstherrn sei. Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sog. Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten – anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten – weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahres. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahres habe.
Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge wurden gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt.
Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
OLG Stuttgart, Urt. v.21.06.2018 – 13 U 55/17
Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 21.06.2018