Das VG Aachen hat am 19.03.2015 festgestellt, das die Nebentätigkeitsgenehmigung eines Finanzbeamten zu Recht widerrufen worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt die Nebentätigkeit des Klägers, das Korrigieren von Steuerberaterklausuren, dienstliche Interessen. Er sei dadurch so stark in Anspruch genommen worden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Finanzbeamter beim Finanzamt Aachen-Stadt beeinträchtigt worden sei. Seinen Hauptaufgaben – u.a. die Bearbeitung zeitgebundener sog. ESt4B-Mitteilungen – sei er nicht nachgekommen. Der Kläger sei zwar augenscheinlich schon vor Übernahme der Nebentätigkeit mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert gewesen. Er habe seine schwachen Leistungen auch nicht auf die Klausurenkorrektur, sondern auf psychische Probleme zurückgeführt. Es sei aber zwangsläufig davon auszugehen, dass sich seine Leistungen durch die weitere Belastung mit einer Nebentätigkeit noch verschlechterten.
VG Aachen, Urt. v. 19.03.2015 – 1 K 2258/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen vom 19.03.2015