Das OVG Koblenz hat am 18.01.2021 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass der Leiter des staatlichen Koblenz-Kollegs auch weiterhin von seinen Funktionen entbunden bleibt.
Dem Antragsteller wurden von mehreren Schülerinnen und Schülern sexistische und diskriminierende Äußerungen vorgeworfen. Nachdem hierüber in Medien berichtet worden war, verbot ihm die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schulaufsichtsbehörde die weitere Führung der Dienstgeschäfte. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses ordnete sie zugleich die sofortige Vollziehung des Dienstgeschäftsführungsverbotes an, was zur Folge hat, dass der Antragsteller das Verbot trotz seines hiergegen zeitgleich eingeleiteten Widerspruchsverfahrens beachten muss. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Eilantrag bei dem VG Koblenz, den dieses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwarf, ohne zur Sache Stellung zu nehmen. Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das OVG Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffasung des Oberverwaltungsgerichts ist das von der Schulaufsicht verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Antragstellers zur Wahrung des Schulfriedens und Gewährleistung einer geordneten Überprüfung der Vorwürfe in dem – bereits eingeleiteten – Disziplinarverfahren gerechtfertigt. Hervorzuheben sei dabei der vorläufige Charakter der Maßnahme und zu verweisen sei für die Klärung der Frage, ob die gegen den Schulleiter erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht berechtigt seien, auf das nunmehr weiter zu betreibende Disziplinarverfahren, in dem die erforderliche Sachverhaltsaufklärung, gegebenenfalls auch durch Vernehmungen der betreffenden Schüler, zu erfolgen habe.
OVG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2021 – 2 B 11504/20.OVG
Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 5/2021 v. 20.01.2021