Das VG Lüneburg hat entschieden, dass eine Lehrerin, die ihre Tochter im Januar 2016 trotz Krankschreibung nach Australien zu der Reality-Show “Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!” begleitete, eines Dienstvergehens schuldig ist und aus dem Dienst entfernt wird.
Die Beamtin war Lehrerin an einem Gymnasium in Soltau. Im Januar 2016 nahm ihre Tochter an einer in Australien produzierten Fernsehreihe teil. Nachdem die beklagte Lehrerin für die mit der Produktionsfirma vereinbarte Begleitung ihrer Tochter wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe keinen Sonderurlaub gewährt bekommen hatte, meldete sie sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank und begleitete ihre Tochter nach Australien. Darauf leitete die Landesschulbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin ein und erhob im Oktober 2017 die auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst gerichtete Disziplinarklage.
Daneben wurde gegen die beklagte Lehrerin ein Strafverfahren geführt, in dem sie das LG Lüneburg am 06.03.2018 wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilte. Das Landgericht hat in seinem Urteil unter anderem festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung schilderte und so eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum von drei Wochen erhalten hatte, die sie ihrer Dienststelle übersandte.
Das VG Lüneburg war bei seiner Entscheidung an die zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz) und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen hat, indem sie ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern.
Dieses Dienstvergehen wiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schwer und rechtfertigt den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Denn die Beamtin habe aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen sei. Die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Durch das erhebliche Gewicht des von ihr begangenen Dienstvergehens habe sie einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel offenbart, der sie als Studienrätin mit besonderer Vorbildfunktion als Lehrkraft, darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar mache. Sie habe ihre rein persönlichen Interessen gegenüber den dienstlichen Interessen durchgesetzt, mit erheblichen nachteiligen Folgen auch für den Betrieb der Dienststelle. Ihre planvolle und berechnende Vorgehensweise, um an ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zu gelangen und die zudem auch noch öffentlich gemachte fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten ließen nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür biete, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Selbst nach Erhebung der Disziplinarklage habe sie die Anordnung ihres Dienstvorgesetzten missachtet, Presseanfragen an die Pressestelle der Landesschulbehörde weiterzuleiten, indem sie im Januar 2018 ein Interview gegeben und sich so wiederum über dienstliche Belange hinweggesetzt habe. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis daher zu beenden gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin kann gegen diese Entscheidung Berufung zum OVG Lüneburg einlegen.
VG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2019 – 10 A 6/17 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 3/2019 v. 26.04.2019